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Private Haftung bei drohender Insolvenz von Unternehmen Private Haftung bei drohender Insolvenz von Unternehmen

Private Haftung bei drohender Insolvenz von Unternehmen

21.12.2015

Die wohl einschneidenste Erfahrung die ein Unternehmer machen kann, ist die eigene Zahlungsunfähigkeit und die damit drohende Insolvenz. Während man in angelsächsischen Ländern erst als richtiger Geschäftsmann gilt, nachdem man einmal auf die Nase gefallen ist, werden "Pleitiers" in Deutschland geächtet. Die meisten Selbstständigen glauben auch weiterhin an ihre bis dahin aufgebaute Geschäftsidee. So sind die -bei einem Konkurs- gesammelten Erfahrungswerte für den erfolgreichen Neustart unersetzlich. Viel schwerer wiegen andere Hindernisse, wie die negative Schufa, die Vermögenspfändung und die verlorene Altersvorsorge.

 

Jedes Insolvenzverfahren wird immer erst auf Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind sowohl die Gläubiger, als auch der Schuldner selbst. Der Antrag eines Gläubigers setzt voraus, dass der Schuldner außer Stande ist, die fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Hinreichend sind dafür die erfolglose Zwangsvollstreckung oder eine eidesstattliche Versicherung des Schuldners. Das Gesetz sieht drei Insolvenzgründe vor;

 

1. die Zahlungsunfähigkeit (nicht in der Lage zu sein die Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen)

2. drohende Zahlungsunfähigkeit (voraussichtlich nicht in der Lage zu sein die Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen)

3. Überschuldung von Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KG (das Vermögen deckt nicht die Verbindlichkeiten

 

Die GmbH-Geschäftsführer sowie Vorstände von Aktiengesellschaften unterliegen einer Antragspflicht und sind bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit (2.) und der Überschuldung der Gesellschaft (3.) verpflichtet, unverzüglich (ohne schuldhaftes Verzögern) nach spätestens drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Wer dem nicht nachkommt, hat die Insolvenz verschleppt. In diesen Fällen erweitert der Insolvenzverwalter die Haftungsmasse auf das private Vermögen. In dem darauf folgenden Strafverfahren, wird eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von einem Jahr (bei Fahrlässigkeit) und teilweise bis zu drei Jahre (bei Vorsatz) verhängt.

 

Einem Einzelunternehmen bleibt bis zur Zahlungsunfähigkeit (1.) ein weit längerer Spielraum, da hier keine eigene Antragspflicht besteht.

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